Satzung

Der Stadt-Sport-Verein Hohen Neuendorf e.V.

Satzung

Stadt-Sport-Verein Hohen Neuendorf e.V.


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.03.2006, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 09.03.2018


Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin Nr. VR 1832 NP


 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der am 13.03.2006 in Hohen Neuendorf gegründete Verein führt den Namen Stadt-Sport-Verein Hohen Neuendorf e.V. (SSV Hohen Neuendorf e.V. bzw. SSV HN e.V.)
  2. Der Sitz des Vereins ist Hohen Neuendorf.
  3. Die Vereinsfarben sind „rot und weiß“.
  4. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
  5. Der Verein erkennt das Statut der übergeordneten Sportorganisationen bzw. deren Satzungen und Ordnungen an
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins 


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Kinder- und Jugendarbeit. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Ausübung des Sports.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 2a Kinder- und Jugendschutz


Der SSV Hohen Neuendorf erkennt die Kinderschutzerklärung des Landessportbundes Brandenburg (in der jeweils geltenden Fassung) an und setzt diese vollumfänglich um.


§ 3 Mitgliedschaft 


Der Verein besteht aus


  1. den erwachsenen Mitgliedern und
  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  3. den Ehrenmitgliedern (Ergänzung 2022)

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich unter Anerkennung der Satzung an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  4. Ehrenmitglieder sind:
  5. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
  6. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
  7. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung
  8. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

  9. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  10. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  11. Austritt
  12. Ausschluss
  13. Tod

  14. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jährlich zum 30.06. oder 31.12. erfolgen.

  15. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.


7.1 Ein Mitglied kann von dem jeweiligen Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:


  1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  2. wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mehr als 6 Monaten trotz Mahnung,
  3. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  4. wegen unehrenhaften Verhaltens.


In den Fällen a), c) und d) ist dem betreffenden Mitglied vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die jeweilige Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzureichen. Die jeweilige Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 5 Beiträge 


  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsbedingungen werden von der Mitglieder-versammlung festgelegt.

  3. Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten


  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks teilzunehmen.

  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.


§ 7 Organe des Vereins 


Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung 


  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederver-sammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt über einen geeigneten Email-Verteiler an Vereinsmitglieder und Erziehungsberechtigte nach § 8 Nr. 3.

  3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Erziehungsberechtigte, deren Kinder im Sinne der Satzung noch nicht stimmberechtigt sind, haben für jedes Kind nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn die Teilnahme an der laufenden Versammlung unter 25% der erschienen Mitglieder absinkt.

  5. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidungen über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit ¾-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in (von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

  7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
  8. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Kalenderjahr.
  9. Feststellung der Jahresrechnung
  10. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  11. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  12. Entlastung des Vorstands
  13. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  14. Wahl des Vorstands
  15. Wahl der Kassenprüfer
  16. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.


§ 9 Vorstand 


  1. : Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und dem Schatzmeister).

    Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes legen auf der konstituierenden Sitzung fest, wer welche Aufgaben übernimmt. Dies ist im Protokoll der konstituierenden Sitzung des Vorstandes festzuhalten und den Vereinsmitgliedern per E-Mail mitzuteilen.

    Daneben ist der Eintragung in das Vereinsregister eine Kopie des Protokolls beizufügen, zwecks der Eintragung der Zuständigkeiten in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin.

    Der erweiterte Vorstand besteht aus den auf der Mitgliederversammlung weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern.

  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin vertritt den Verein in Finanzangelegenheiten.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

  5. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Sie sind nicht vertretungsberechtigt.

  7. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.

  8. Über personelle Veränderungen im Vorstand werden die Mitglieder umgehend per Mail unterrichtet.

  9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.


§ 10 Kassenprüfung


Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.


§ 11 Auflösung des Vereins 


Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.


§ 12 Inkrafttreten


Die Satzung ist am 13.03.2006 auf der Gründungsversammlung des Stadt-Sport-Vereins Hohen Neuendorf e.V. beschlossen worden.

Sie tritt mit dem 13.03.2006 in Kraft.

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